Zudem drohe ein Berufsverbot. Dies reiche aus, um den Beschuldigten "das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen". Eine Busse sei daher spezialpräventiv nicht erforderlich (OG GD 1 E. IV./2). 2.2 Diese Sanktion (Anzahl der Tagessätze und der Verzicht auf eine Verbindungsbusse) kann, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat - wie bereits erwähnt - nicht verschärft werden. Zudem steht auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Länge der Probezeit im Berufungsverfahren nicht zur Disposition. 3. Standpunkt des Beschuldigten