2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten - unter Annahme eines gesamthaft nicht mehr leichten Verschuldens sowie unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Vorverfahren (Verfahrenslücke von zweieinhalb Jahren) - mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 410.00. Den Vollzug schob sie - unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren - auf. Überdies führte sie aus, dass ein "Denkzettel im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB" vorliegend nicht angebracht sei. So habe der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung bereits die Verfahrenskosten zu tragen. Zudem drohe ein Berufsverbot.