47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht im begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- Seite 48/54 wichtung festzuhalten (Wiedergabe der entsprechenden Überlegungen in den Grundzügen, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist; vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.H.). 1.3 Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Strafzumessung durch die Vorinstanz