Der Beschuldigte beging die Misswirtschaft noch vor den erwähnten Gesetzesänderungen. Die Vorinstanz hat betreffend die Thematik intertemporales Recht mit zutreffender Begründung und unwidersprochen dargelegt, dass in casu das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist (OG GD 1 E. I./8.2). Auf diese Erwägungen, denen sich das Gericht anschliesst, kann verwiesen werden. Massgebend ist mithin Art. 34 aStGB.