schaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei ist der durch die Unterlassungen des Beschuldigten verursachte Verschleppungsschaden auf rund CHF 165'000.00 festzulegen. III. Sanktion 1. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (OG GD 1 E. I./8.1), ist am 1. Januar 2018 eine erneute Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Auf Straftaten, die vor dem erwähnten Datum verübt wurden, bleibt das alte Recht anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 StGB).