Indem der Beschuldigte, auch nachdem sich die Überschuldung der K.a.________ bereits Ende 2011 deutlich abzeichnete und diese bei objektiver Betrachtung der Einschätzungen der Revisionsstelle allerspätestens per Ende 2012 offenkundig war, weiterhin auf die Erstellung einer Zwischenbilanz verzichtete und auch mit der Überschuldungsanzeige weiterhin bewusst zuwartete, legte er ein krasses, hochgradiges wirtschaftliches Fehlverhalten an den Tag. Der Beschuldigte ist mithin, nachdem überdies unbestrittenermassen die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist, auch im Berufungsverfahren der Misswirt-