________ sowie über zahlreiche Wiederholungen und wortgewaltige Verallgemeinerungen nachträglich etwas Gegenteiliges herbeizuschreiben versuchen, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Beweiswürdigung und rechtliche Einschätzung durch die Vorinstanz zutreffend erfolgten. Folglich ist auch der Schuldspruch im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Verwaltungsrat der K.a.________ in der Zeitspanne von 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 in keiner Weise zu beanstanden.