9.6.10 Abschliessend sei auch erwähnt, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die berufliche Integrität des Beschuldigten geht und weder Staatsanwaltschaft noch Vorinstanz ihm ein rücksichtsloses oder verwerfliches Verhalten vorwarfen. Vielmehr muss sich der Beschuldigte indessen den Vorwurf gefallen lassen, als rechtskundiger Sanierungsverwaltungsrat bewusst gegen die ihm unentziehbar obliegenden Pflichten gemäss Art. 725 OR verstossen zu haben.