Dieser Schluss wäre nun aber in der Tat nur durch eine unzulässige ex-post-Betrachtung zu ziehen. Deswegen wurde dem Beschuldigten ein entsprechender Vorwurf zu keinem Zeitpunkt - auch nicht ansatzweise - gemacht. Vielmehr liegt sein Fehlverhalten darin, aus den klar gescheiterten Sanierungsbemühungen und den Vorgaben der Revisionsstelle nicht die richtigen Schlüsse gezogen, sondern vielmehr in Eigenregie die Sanierung viel zu lange versucht und so den fälligen Konkurs der K.a.________ während mindestens weiteren acht Monaten verschleppt zu haben.