Gerade diese extrem lange Zeit erfolgloser Sanierungsbemühungen von gesamthaft rund 17 Monaten indiziert überdies sehr deutlich, dass auch die vom Beschuldigten zu Beginn noch als erfolgsversprechend erwogenen Sanierungsmassnahmen den (weiteren) Zusammenbruch der K.a.________ lediglich hinauszuzögern vermochten. Dass deswegen mit der Benachrichtigung des Richters zum Schutze der Gläubiger eigentlich gar nicht erst hätte zugewartet werden dürfen, erscheint naheliegend. Dieser Schluss wäre nun aber in der Tat nur durch eine unzulässige ex-post-Betrachtung zu ziehen.