K.a.________ , welche gemäss der oben gemachten gerichtlichen Feststellungen bereits Ende 2011 überschuldet und faktisch illiquid war, zugestanden. Aber auch die danach folgende Zeitspanne weiterer Untätigkeit des Beschuldigten bis Ende August 2013, mithin während zusätzlichen acht Monaten, überstiege auch für sich allein alle je in Literatur und Rechtsprechung erwähnten Toleranzfristen um ein Mehrfaches (vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 9.4).