Aber auch der am Schluss der Replik platzierte Hinweis auf den (bereits erwähnten) Aufsatz von Cathrine Konopatsch (OG GD 3/11 26), wonach bei der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Misswirtschaft insbesondere der de lege lata vorhandenen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die mögliche Toleranzfrist für die Überschuldungsanzeige adäquat Rechnung zu tragen sei, hilft dem Beschuldigten in keiner Weise. Diese Unsicherheit mag allenfalls bei der Frage, ob die Toleranzfrist nun "eine kurzen Zeitspanne", "wenigen Wochen", "höchstens vier bis sechs Wochen" bzw. "60 oder 90 Tage" betragen solle, eine gewisse Rolle spielen.