Der Beschuldigte wird indessen der Misswirtschaft beschuldigt und befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Drucksituation oder einer sonstigen ähnlichen Lage, in der er nicht mehr anders hätte handeln bzw. innerhalb welcher die risikobehaftete Weiterführung einer überschuldeten Gesellschaft auch im Rahmen eines "Drittmannstests" bzw. einer objektiven Betrachtung den einzig möglichen (Aus-)Weg hätten darstellen können. Eine mit diesem Bundesgerichtsentscheid vergleichbare ausweglose Situation bestand nicht ansatzweise bzw. konnte auch nicht bestehen.