9.6.8 In keiner Weise hilft dem Beschuldigten auch der in der Berufungsbegründung eingefügte Hinweis auf einen jüngeren Entscheid des Bundesgerichts (OG GD 3/9 N 96-99). So wurde dort einzig mit Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Eventualvorsatzes gesprochen. Zudem ging es um eine geltend gemachte Drucksituation, in welcher sich der mögliche Täter befunden haben will, wobei deren Vorhandensein von der dortigen Vorinstanz nicht rechtsgenügend widerlegt wurde.