9.6.7 Auch wenn der erstmals in der Replik erwähnte Hinweis auf einen möglichen Sachverhaltsirrtum (OG GD 3/11 N 24) wohl nicht ernst gemeint sein dürfte, dazu kurz Folgendes: Wer sich bewusst bzw. wie der Beschuldigte durch blindes Ignorieren objektiv feststellbarer gegenteiliger Anhaltspunkte für ein "Nichtwissen" entscheidet, kann sich nach der Rechtsprechung nicht darauf berufen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer weiss, dass er nichts weiss oder nichts wissen will, irrt nicht. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist somit jedenfalls nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art.