Hinzu kommt folgende strafrechtliche Binsenwahrheit: So wenig wie aus einem erwiesenen Tatmotiv ein deutliches Indiz oder gar Beweis für eine Täterschaft herausgelesen werden kann, darf in einem nicht erkennbaren oder unaufgeklärten Tatmotiv auch kein deutliches Entlastungsindiz gesehen werden. Zudem ist auch nochmals daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten kein Absichtsdelikt vorgeworfen wird.