9.6.6 Der Beschuldigte liess auch noch darauf hinweisen, dass sich aus den Akten kein anderes Motiv für sein Handeln ergebe, als die K.a.________ als Sanierer über die Runden zu bringen. Mithin soll er mit Wissen und Willen ein berufsbezogenes Verbrechen ohne ein Tatmotiv begangen haben (OG GD 3/9 N 84). Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt (OG GD 2/2 S. 5), setzen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz ein Tatmotiv voraus und handelt auch nicht nur vorsätzlich, wer einen Vorteil für sich selbst beabsichtigt. Hinzu kommt folgende strafrechtliche Binsenwahrheit: