Anzumerken bleibt, dass dem Beschuldigten selbst dann nicht geholfen wäre, wenn man - wofür aber keine ernsthaften Hinweise erkennbar sind - hinsichtlich der Vermögenseinbusse bloss von Fahrlässigkeit ausginge. Denn wer sich als Verwaltungsrat angesichts der ihm bekannten finanziellen Schieflage bzw. Überschuldung der von ihm geführten Gesellschaft unbeirrt auf einen Erhalt einer Geschäftsidee um jeden Preis konzentriert, sich dabei in völliger Verkennung der Realität als Sanierungsverwaltungsrat eines Start-up-Unternehmens wähnt, nicht akzeptieren will, dass niemand mehr Risikokapital in eine überschuldete Gesellschaft