als überschuldete Gesellschaft sowie eine Verschlimmerung deren Finanzlage bzw. das Entstehen eines beträchtlichen Verschleppungsschadens - und somit eine von der Rechtsprechung so bezeichnete nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - bewusst in Kauf. Er handelte somit diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich.