_ per Ende 2012 als nicht überschuldet betrachten dürfen und daraus ergebe sich direkt, dass bei ihm keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (OG GD 3/9 N 4), einen (weiteren) klassischen Zirkelschluss. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gerade weil - wie er selbst ausführte - die Revisionsstelle mehrfach klargestellt hatte, dass eine abschliessende Beurteilung der aktivierten Entwicklungskosten des Produkts J.________ nicht möglich sei und daher nicht von einer stabilen Bilanz der K.a.________ gesprochen werden könne, seinen blinden Optimismus hätte hinterfragen und für klare Verhältnisse sorgen müssen.