9.6.4 Sodann tätigt der Beschuldigte mit der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragenen Behauptung, er hätte - da er damals nach wie vor mit einer erfolgreichen Kapitalsuche gerechnet habe - die K.a.________ per Ende 2012 als nicht überschuldet betrachten dürfen und daraus ergebe sich direkt, dass bei ihm keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (OG GD 3/9 N 4), einen (weiteren) klassischen Zirkelschluss.