wieder klar, dass er seine Entscheide im vollen Bewusstsein des "Riesenproblems" bzw. der gescheiterten Finanzierung im als notwendig erachteten Umfang von CHF 3.0 Mio. gefällt und sich im Rahmen des "kontinuierlichen Abwägens im Normenkonflikt zwischen Art. 717 und 725 OR" auch regelmässig ausdrücklich gegen eine Bilanzdeponierung (und somit auch den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsschutz für u.a. die Gläubiger) entschieden habe. Er handelte somit mit Bezug auf die inkriminierten Unterlassungen - wie bereits aufgezeigt - auch anerkanntermassen mit direktem Vorsatz.