9.6.3 Wie der Beschuldigte unter den gegebenen klaren Umständen weiterhin die Meinung vertreten lassen kann, dass kein Vorsatzbeweis habe erbracht werden können, ist nicht nachvollziehbar. So gab er selbst ja an, dass er selbstverständlich die Verpflichtungen als Verwaltungsrat gekannt habe und ihm nach dem Ausstieg des Privatklägers klar gewesen sei, dass sie (gemeint war die K.a.________) ein ernsthaftes Problem, ein "Riesenproblem" gehabt hätte. Zudem war ihm gemäss eigenen Angaben auch bewusst, dass jede Kapitalsuche ein Risiko darstellt (SE GD 9/1/3 S 18 und 25). Daneben stellte der Beschuldigte selbst immer Seite 44/54