Was der Beschuldigte schliesslich aus der seines Erachtens nicht ausreichend beleuchteten Rolle des Beschuldigten I.________ bzw. der im Rahmen der vorinstanzlichen Herleitung des Vorsatzes angeblich nicht klaren Trennlinie zwischen diesem und ihm selbst (OG GD 3/9 N 102) im Zusammenhang mit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu seinen Gunsten herleiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht.