_ bereits im Bericht zum Jahr 2011 völlig unzweideutig auf möglicherweise überbewertete aktivierte Entwicklungskosten hinwies sowie erhebliche Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der K.a.________ äusserte. Der Schluss auf Eventualvorsatz erfolgt, entgegen der Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsbegründung (OG GD 2/9 S. 39 f.), somit aufgrund klar feststellbarer äusserer Umstände, ohne dass es hierfür weitere "Beweistatsachen" oder zusätzliche "Sachumstände" bzw. die Analyse "ganzer Entwicklungskontexte" bräuchte bzw. seitens des Gerichts gar "Mutmassungen" irgendwelcher Art getätigt werden müssten.