________ weiter verschlechtert hatte, weiterhin auf das Erstellen einer Zwischenbilanz verzichtet und insbesondere auch die längst notwendige Überschuldungsanzeige unterlassen. Dabei waren ihm seine Stellung als Verwaltungsrat der K.a.________ sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Handlungsvorschriften von Art. 725 OR (Titel: "Anzeigepflichten") wie erwähnt umfassend bekannt. Mithin beging er die ihm vorgeworfenen Unterlassungen mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich.