Dass der Beschuldigte aus dieser ihm bekannten Ausgangslage bereits bei seinem Amtsantritt den Schluss ziehen musste, dass sich auch allfällige künftige Kapitalbeschaffungen äussert schwierig gestalten werden, bedarf - auch wenn der Beschuldigte dies im Berufungsverfahren (ohne nähere Begründung notabene) anders sehen will - keiner weiteren Erläuterungen. In der Folge gelang es denn auch dem Beschuldigten bis Ende 2012 - mit Ausnahme der bereits mehrfach thematisierten CHF 300'000.00 - nicht ansatzweise, das dringend notwendige Kapital zu beschaffen oder zumindest einigermassen verbindliche diesbezügliche Zusagen zu erhalten.