fenden Ausführungen der Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren in keiner Weise bestritten wurden, kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II./4.2.1-3). Dass der Beschuldigte aus dieser ihm bekannten Ausgangslage bereits bei seinem Amtsantritt den Schluss ziehen musste, dass sich auch allfällige künftige Kapitalbeschaffungen äussert schwierig gestalten werden, bedarf - auch wenn der Beschuldigte dies im Berufungsverfahren (ohne nähere Begründung notabene) anders sehen will - keiner weiteren Erläuterungen.