9.6.1 Der Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass ihm seine Stellung als Verwaltungsrat der K.a.________ und auch die damit verbundenen umfassenden Aufgaben und unentziehbaren gesetzlichen Pflichten jederzeit bestens bekannt waren. Gleiches gilt auch mit Bezug auf das Wissen um den Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB.