9.6 Sodann erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschliesst (OG GD 1 E. III./9). Dennoch wird nachfolgend auf einige zentrale Punkte und vor allem diejenigen Teilaspekte eingegangen, welche der Beschuldigte bereits im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens ins Zentrum rückte und sodann auch zum Kernthema seiner Berufung machte.