9.6 Im Rahmen des Vorgesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass der Beschuldigte durch seine Pflichtverletzungen im massgeblichen Zeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 bzw. die dadurch bewirkte Verschleppung des Konkurses der K.a.________ den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllte. Der dadurch verursachte Verschleppungsschaden liegt bei rund CHF 165'000.00.