Die steten und wortreichen Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er auch im Jahre 2013 noch "pflichtbewusst und interessenwahrend" einer "Sanierungspflicht" zu Gunsten der K.a.________ nachzukommen hatte und folglich die "Bilanzdeponierungspflicht" (und somit die Gläubigerschutzinteressen) weiterhin in den Hintergrund hätten treten sollen, nur weil man weiterhin "das Marktpotential" der Software J.________, welche über Jahre keinerlei nennenswerten Erträge zu generieren vermochte, weiterhin am Kapitalmarkt austesten wollte, sind reinste Utopie bzw. Wunschdenken.