9.4 Entgegen seiner persönlichen Ansicht (OG GD 3/9 S. 11) musste der Beschuldigte damals nicht mehr alles Menschenmögliche und in seinen Kräften Stehende tun, um die Seite 42/54 K.a.________ durchzubringen, ja er durfte dies gar nicht mehr. Denn der Zeitpunkt, an dem klar wurde, dass die Kapitalbeschaffung nicht mehr gelingen würde, war nach objektiven Gesichtspunkten bereits eingetreten. Daran vermögen auch die zahlreichen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bereits umfassend geprüften Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern.