Durch das weitere Zuwarten bzw. die Unterlassungen wurde der bei kritischer Betrachtung völlig absehbare bzw. ohnehin unvermeidbare Konkurs der K.a.________ nur noch weiter hinausgezögert, was in keiner Weise mehr im Interesse der Gläubiger liegen konnte. Der Beschuldigte verletzte durch seine Unterlassungen bzw. das Nichtbeachten seiner unentziehbaren gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 725 OR elementare, gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltsplichten in krasser Weise. Dies ist ihm im Einklang mit der zitierten Bundesgerichtspraxis als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB anzulasten.