Das Produkt J.________ brachte nie einen nennenswerten Ertrag und alle vermeintlich erfolgsversprechenden Sanierungsbestrebungen des Jahres 2012 hatten sich in Luft aufgelöst. Damit endete aber auch zwingend eine dem Beschuldigten äusserst grosszügig bis dahin zuerkannte Toleranzfrist von immerhin einem Jahr. Der Beschuldigte hätte mithin eine Zwischenbilanz erstellen sowie die Überschuldungsanzeige nun endlich nachholen müssen. Durch das weitere Zuwarten bzw. die Unterlassungen wurde der bei kritischer Betrachtung völlig absehbare bzw. ohnehin unvermeidbare Konkurs der K.a.