Ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Beschuldigte indessen, auch wenn er dies umfassend anders darzustellen versucht, vernünftigerweise nicht mehr mit einer erfolgreichen aussergerichtlichen Sanierung der K.a.________ sowie deren dauerhaften finanziellen Gesundung und Wiederherstellung der Ertragskraft rechnen. Es bestanden schlicht keinerlei Aussichten mehr auf (weitere) konkrete erfolgsversprechende Sanierungsmassnahmen, welche innert kurzer Zeit hätten umgesetzt werden können.