725 Abs. 2 OR auch zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden. Insofern ist die vorgeschriebene Benachrichtigung des (Konkurs-)Richters grundsätzlich zwingend. Sie darf nur während einer gewissen Toleranzfrist zu Gunsten der Interessen der Gesellschaft aufgeschoben werden. Die Zulässigkeit des Aufschubs ist indessen stets an die Grundvoraussetzung geknüpft, dass konkrete und auch für aussenstehende Dritte nachvollziehbare Aussichten ("Drittmannstest") auf eine aussergerichtliche nachhaltige finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft der eigentlich bereits konkursreifen Gesellschaft bestehen.