9.2 Der Beschuldigte beruft sich umfassend auf die Sorgfalts- und Treuepflicht des Art. 717 OR, welche er damals für die K.a.________ hätte übernehmen müssen. Wie oben dargelegt, ändert diese Verantwortung an der dem Verwaltungsrat gleichzeitig vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige nichts. Der Verwaltungsrat kann und darf nicht einseitig die Aktionärsinteressen wahrnehmen, sondern muss bei einer sich abzeichnenden und vor allem bei einer bereits eingetretenen Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR auch zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden.