9.1 Wie aufgezeigt, war der Beschuldigte während des gesamten massgeblichen Zeitraums (Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013) Verwaltungsrat und somit formelles Organ der K.a.________. Ihm kam dabei gemäss Art. 29 lit. a StGB in Vertretung der K.a.________ die in Art. 165 StGB erwähnte Schuldnereigenschaft zu (strafrechtliche Organhaftung). Wie sich der Beschuldigte die Arbeit mit dem Beschuldigten I.________ aufgeteilt Seite 41/54 hatte bzw. wer der beiden in welcher Form operativ aktiv war, spielt - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. III./6) - keine Rolle.