(bzw. eben erst der in dieser Zeit entstandene Verschleppungsschaden). Gerade insoweit ist aber - wie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgetragen (OG GD 2/2 S. 6) - sehr wohl und letztlich im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion einzig von Belang, was im Jahre 2013 "passierte" (Verschlimmerung der Finanzlage) oder eben "nicht passierte" (zum Gegenstand der Anklage gemachte Untätigkeit bzw. Unterlassungen des Beschuldigten). 9. Rechtliche Subsumtion des massgeblichen Ausgangssachverhalts