2013 passiert sei oder hätte passieren können (OG GD 3/9 N 16), oder gar den Schluss ziehen will, die Vorinstanz habe "den inkriminierten Zeitraum per 31. Dezember 2012 begrenzt (OG GD 3/11 N 25). Dem Beschuldigten wurde äusserst grosszügig in subjektiver Hinsicht eine zusätzliche "Erkenntniszeit" bis Ende 2012 zugestanden. Relevant sind folglich die im Tatzeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 perpetuierenden Unterlassungen des Beschuldigten bzw. die damit versuchsachte Verschlimmerung der Finanzlage der K.a.________ (bzw. eben erst der in dieser Zeit entstandene Verschleppungsschaden).