Zutreffend aber für die Fallbeurteilung irrelevant ist die Feststellung des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (OG GD 3/9 S. 11 N 15), dass der Vorinstanz bei der Feststellung der "Tatzeit" ein kleiner Fehler unterlaufen ist und ihr Schuldspruch letztlich den von ihr selbst erwähnten "Verschleppungszeitraum" Januar 2013 - 20 August 2013 betraf. Völlig unverständlich ist indessen, wie der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung wie auch der Replik trotzdem die Ansicht vertreten kann, es dürfe kein Bezug auf Geschehnisse des Jahres 2013 genommen werden bzw. es bleibe rechtlich ohne Belang, was ab Januar