Der von der Anklage ins Feld geführte Konkursverschleppungsschaden von mindestens CHF 165'000.00 steht mithin ebenfalls fest. Zutreffend aber für die Fallbeurteilung irrelevant ist die Feststellung des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (OG GD 3/9 S. 11 N 15), dass der Vorinstanz bei der Feststellung der "Tatzeit" ein kleiner Fehler unterlaufen ist und ihr Schuldspruch letztlich den von ihr selbst erwähnten "Verschleppungszeitraum" Januar 2013 - 20 August 2013 betraf.