8.8.3 Aufgrund dieser umfassenden und zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz hatte sich die finanzielle Lage der K.a.________ (ganz allgemein die Vermögenslage und gleichzeitig auch die Überschuldung) ab Januar 2013 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013 noch weiter um CHF 166'900.00 verschlimmert. Der von der Anklage ins Feld geführte Konkursverschleppungsschaden von mindestens CHF 165'000.00 steht mithin ebenfalls fest.