8.8.2 Auch die massgebliche Verringerung der Aktiven der K.a.________ - durch Überweisungen und Barbezüge zu Lasten des Kontos bei der Z.________Bank und desjenigen bei der AA.________Bank - im Gesamtumfang von gut CHF 63'000.00 wurde von der Vorinstanz detailliert überprüft und als zutreffend erachtet. Auch dieser überzeugenden Schlussfolgerung schliesst sich das Gericht an (OG GD 1 E. III./7.2). Im Berufungsverfahren wurde auch diese Sachverhaltsfeststellung seitens der Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet.