8.8.1 Zuzustimmen ist auch der von der Vorinstanz begründet hergeleiteten Folgerung, dass sich die finanzielle Situation der K.a.________ im Verlaufe des Jahres 2013 weiter verschlimmerte. Eine gegenteilige Einschätzung wurde denn auch vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt ernsthaft vorgetragen. Die begründete Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Passiven der K.a.________ im fraglichen Zeitpunkt wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt um total rund CHF 103'900.00 erhöht hatten, überzeugt und das Gericht schliesst sich diesem Fazit vollumfänglich an (OG GD 1 E. III./7.1).