Mit der rechtzeitigen Benachrichtigung des Richters und der in casu absehbaren Konkurseröffnung wären die Interessen der K.a.________ denjenigen der Konkursgläubiger gewichen und hätten sämtliche Organe der K.a.________ ihre (Vertretungs-)Ermächtigungen verloren. Nicht berücksichtigt werden könnte einzig allfälliger (vorgezogener) Aufwand für später ohnehin notwendige Liquidationshandlungen. Solcher wurde in casu indessen seitens des Beschuldigten nie bezahlt. Seite 40/54