8.7.2 Die Vorinstanz reduzierte den massgeblichen "Verschleppungszeitraum" aufgrund der Bindungswirkung der Anklage auf den Zeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013. Somit war auch bloss zu prüfen, wie sich die finanzielle Lage der K.a.________ in dieser Zeit verändert hatte. Dabei ist vorab auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, dass es bei der Bemessung des Fortführungsschadens bzw. "Verschleppungsschadens" irrelevant ist, ob die erfolgten Zahlungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht. Mit der rechtzeitigen Benachrichtigung des Richters und der in casu absehbaren Konkurseröffnung wären die Interessen der K.a.