8.7.1 Dem Beschuldigten wird nicht ein aktives Tun, sondern eine pflichtwidrige Untätigkeit in Form (1) der unterlassenen Erstellung einer Zwischenbilanz sowie (2) der nicht erfolgten Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht vorgeworfen. Diese zwei inkriminierten Unterlassungen stehen unbestrittenermassen fest, d.h. der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt als Verwaltungsrat für die K.a.________ eine Zwischenbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellen lassen oder entsprechend seiner unentziehbaren Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR) eine Überschuldungsanzeige beim Gericht gemäss dieser Bestimmung erstattet.