Vielmehr reicht hierzu eine realistische, objektive Lagebeurteilung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, welche insbesondere auch die zuvor während rund neun Monaten trotz intensivsten Bemühungen gescheiterten Sanierungsphase berücksichtigt, aus. Zudem lagen diesbezüglich die bereits oben beschriebenen und von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend berücksichtigten unzweideutigen Feststellungen der Revisionsstelle der K.a.__